Wechselmodell

Als Wechselmodell wird die abwechselnde Betreuung eines Kindes durch seine Eltern bezeichnet, die über einen „Wochenendumgang“ hinaus gehen. Bei beinah gleichen Betreuungszeiten spricht man vom paritätischen Wechselmodell.

Mittlerweise kann ein Wechselmodell auch vom Familiengericht – sogar gegen den Willen eines Elternteils – angeordnet werden. Voraussetzungen hierfür hat der Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat diese Bedingungen jüngst erneut aufgegriffen. Hiernach bedarf es einer

  •  hinreichenden, ungefähr gleichen Erziehungskompetenzen beider Eltern,
  •  sicheren Bindungen des Kindes zu beiden Eltern,
  •  gleicher Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung,
  •  eines autonom gebildetern, stetigen Kindeswilleb,
  •  Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs,
  •  keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern.

Sollte es – wie so oft – an der Fähigkeit der Kommunikation der Eltern oder eines Elternteils fehlen kommt es übrigens nicht darauf an, wer dies zu verantworten hat.  Im Interesse des Kindes kommt es nicht darauf an, ob der Elternstreit eventuell mehr auf das Verhalten des einen oder des anderen Elternteils zurückzuführen ist, da der Maßstab allein das Kindeswohl ist, nicht hingegen die Erwartungen und Wünsche der Eltern (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).