Sozialrecht

Das Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1960er bis 1980er Jahren verwendet. Sozialrecht ist öffentliches Recht und damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger.

Die unterschiedlichen Leistungsbereiche des Sozialrechts werden in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches normiert, so zum Beispiel die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), die Arbeitsförderung (SGB III), die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie die Pflegeversicherung (SGB XI) und die Sozialhilfe (SGB XII).

Im Bereich des Sozialrechts beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den einzelnen Leistungsträgern insbesondere im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht.

Rechtstipps zum Arbeitsrecht